Anlage 7 MTAPrV
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4508)
mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für gemäß § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Verbindung mit § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinischen Technologen teilgenommen.
Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik oder Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
Medizinische Technologinnen für Radiologie oder Medizinische Technologen für Radiologie
Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin oder Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie zulässigen Fehlzeiten hinaus – um ……… Stunden* – unterbrochen worden.